Was hat sich bei Erstverordnung für medizinisches Cannabis geändert?






Verfasst von: Janina Horn

Lesezeit: 7 Minuten

Veröffentlicht am: 25.09.2024

Verfasst von: Janina Horn

Lesezeit: 7 Minuten

Veröffentlicht am: 25.09.2024




Seit dem 16. Oktober 2024 ist der neue Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Cannabistherapie offiziell in Kraft. Diese neue Regelung bei einer Erstverordnung von medizinischem Cannabis besagt, dass bestimmte Fachärzt*innen zukünftig keine Genehmigung der Krankenkasse mehr einholen müssen. Dies kann eine Erleichterung besonders für Hausärzte und Anästhesisten darstellen. Diese neue Regelung hat große Auswirkungen auf Ärzte, die medizinisches Cannabis verschreiben.



INHALTSVERZEICHNIS


Welche Berufsgruppen benötigen in Zukunft keine Genehmigung?

Was muss bei der Regelung beachtet werden?

Voraussetzungen für die Verordnung von medizinischem Cannabis

Fazit

Quellen


Welche Berufsgruppen benötigen in Zukunft keine Genehmigung?


  • Allgemeinmedizin
  • Anästhesiologie
  • Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie
  • Innere Medizin
  • Innere Medizin und Angiologie
  • Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
  • Innere Medizin und Gastroenterologie
  • Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
  • Innere Medizin und Infektiologie
  • Innere Medizin und Kardiologie
  • Innere Medizin und Nephrologie
  • Innere Medizin und Pneumologie
  • Innere Medizin und Rheumatologie
  • Neurologie
  • Physikalische und Rehabilitative Medizin
  • Psychiatrie und Psychotherapie

Medizinerinnen und Mediziner anderer Fachgebiete sollen Cannabis ohne vorherige Genehmigung verordnen dürfen, sofern sie eine der folgenden Zusatzqualifikationen erlangt haben:

  • Zusatzbezeichnung Geriatrie
  • Zusatzbezeichnung Medikamentöse Tumortherapie
  • Zusatzbezeichnung Palliativmedizin
  • Zusatzbezeichnung Schlafmedizin
  • Zusatzbezeichnung Spezielle Schmerztherapie

Für alle anderen Fachärztinnen und Fachärzte gilt weiterhin, dass sie Cannabisarzneimittel nur dann verordnen dürfen, wenn die Krankenkasse vorab ihre Zustimmung erteilt hat.


Was muss bei der Regelung beachtet werden?


Bislang war es bei der Erstverordnung von Medizinalcannabis zwingend erforderlich, vorab eine Genehmigung der jeweiligen Krankenkasse einzuholen. Auch bei einem Wechsel des Cannabisprodukts musste diese Genehmigung erneut eingeholt werden. Diese Regelungen haben sich jedoch für bestimmte Ärztegruppen geändert (siehe oben).

Die Neuerungen ermöglichen es auch, dass Folgeverordnungen nun auch von anderen Ärzten ausgestellt werden können, was für mehr Flexibilität sorgt. Freiwillige Anträge auf Genehmigung sind aber weiterhin möglich und in manchen Fällen auch sinnvoll, insbesondere wenn Unklarheiten hinsichtlich der Verordnung bestehen.

Kein Anspruch auf Kostenerstattung

Wichtig zu beachten ist jedoch, dass auch nach den Änderungen kein Anspruch auf eine automatische Kostenerstattung besteht. Die grundsätzlichen Vorgaben zur Verordnung und die Kriterien der Wirtschaftlichkeit bleiben weiterhin bestehen.

Im Detail bedeutet das: Eine Verordnung von Medizinalcannabis wird in der Regel nur dann in Betracht gezogen, wenn andere Therapieoptionen ausgeschöpft sind oder diese keine Verbesserung des Krankheitsverlaufs oder der Symptomatik erwarten lassen. Ein positiver Effekt von Cannabisarzneimitteln muss durch die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zu erwarten sein. Trotzdem kann die Krankenkasse im Einzelfall zu einer anderen Bewertung kommen.

Regressgefahr vorbeugen: Freiwillige Genehmigung möglich

Für Ärztinnen und Ärzte besteht weiterhin die Möglichkeit, bei der Krankenkasse eine Genehmigung für die Verordnung zu beantragen. Dies kann sinnvoll sein, um potenziellen Regressforderungen vorzubeugen. Eine Genehmigung durch die Krankenkasse schließt jedoch nicht aus, dass eine wirtschaftlichere Auswahl eines Cannabisprodukts geprüft wird.

Durch diese Änderungen wird der Verordnungsprozess von Medizinalcannabis flexibler gestaltet, doch bleibt es wichtig, die rechtlichen Rahmenbedingungen und potenziellen Konsequenzen im Blick zu behalten.


Voraussetzungen für die Verordnung von medizinischem Cannabis


Ein gesetzlicher Anspruch auf medizinisches Cannabis besteht, wenn die Patientin oder der Patient an einer Erkrankung leidet, die entweder lebensbedrohlich ist oder die Lebensqualität aufgrund einer schwerwiegenden Gesundheitsstörung erheblich beeinträchtigt. Zudem müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

Es darf keine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Therapie verfügbar sein oder diese darf, nach ärztlicher Einschätzung und unter Berücksichtigung der Nebenwirkungen sowie des Krankheitszustandes, im Einzelfall nicht anwendbar sein. Darüber hinaus muss eine realistische Aussicht auf eine signifikante positive Wirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome bestehen.

In einem weiteren Beitrag erfahren Sie, wie medizinisches Cannabis verordnet werden kann. Möchten Sie mehr darüber erfahren, wie Sie Ihre Patienten optimal mit medizinischem Cannabis versorgen können? Wenden Sie sich an die Hotline von Cannamedical Pharma und erhalten Sie detaillierte Informationen und Unterstützung von unseren Spezialisten.


Fazit


  1. Die neue Regelung vereinfacht die Erstverordnung für medizinisches Cannabis für viele Arztgruppen.
  2. Vorab muss sorgfältig geprüft werden, ob eine Cannabisbehandlung für den Patienten sinnvoll ist und die Kosten von der Krankenkasse übernommen werden kann.
  3. Jede Krankenkasse bewertet die Voraussetzungen für eine Behandlung mit Medizinalcannabis für einen Patienten anders.
  4. Andernfalls kann die Krankenkasse vom behandelnden Arzt finanzielle Rückforderungen (Regresszahlungen) geltend machen.

Quellen


  • https://www.kbv.de/html/1150_70857.php#:~:text=18.07.2024%20%2D%20Die%20Verpflichtung%2C,der%20Gemeinsame%20Bundesausschuss%20heute%20beschlossen
  • https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen-meldungen/1200/
  • https://www.kvno.de/aktuelles/aktuelles-detail/nachricht/genehmigungsvorbehalt-bei-cannabisverordnung-entfaellt-fuer-bestimmte-arztgruppen






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