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Information zur Verordnung von medizinischem Cannabis und Hersteller-/Sortenwechsel nach § 31 Abs. 6 SGB V

Im Ergebnis kann der behandelnde Arzt nach einmal genehmigter Kostenübernahme und bei weiterem Vorliegen der Verordnungsvoraussetzungen eine Anpassung der Dosierung oder einen Wechsel von einer Blütensorte zur anderen bzw. von einer Extraktart zur anderen ohne erneute Genehmigung vornehmen

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