Seit dem 16. Oktober 2024 gilt eine wichtige Neue Regelung bei Erstverordnung von medizinischem Cannabis. Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses bringt spürbare Veränderungen für die ärztliche Praxis mit sich und kann den Zugang zur Therapie für Patient:innen erleichtern. Für Dich als Ärzt:in oder medizinisches Fachpersonal bedeutet das mehr Handlungsspielraum, gleichzeitig aber weiterhin klare Anforderungen an Indikation, Wirtschaftlichkeit und Dokumentation.

Neue Regelung bei Erstverordnung: Wegfall der Genehmigung für bestimmte Fachgruppen
Die zentrale Änderung besteht darin, dass bestimmte Facharztgruppen bei der Erstverordnung von medizinischem Cannabis künftig keine vorherige Genehmigung der Krankenkasse mehr einholen müssen. Das reduziert bürokratische Hürden und beschleunigt den Therapiebeginn für Patient:innen.
Zu diesen Fachrichtungen gehören unter anderem: Allgemeinmedizin, Anästhesiologie sowie zahlreiche internistische Spezialisierungen wie Kardiologie, Gastroenterologie oder Onkologie. Auch Fachgebiete wie Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, sowie physikalische und rehabilitative Medizin sind von der Neuregelung umfasst.
Darüber hinaus können auch Ärzt:innen anderer Fachrichtungen ohne Genehmigung verordnen, sofern sie über spezifische Zusatzqualifikationen verfügen. Dazu zählen beispielsweise Geriatrie, Palliativmedizin, Schlafmedizin oder spezielle Schmerztherapie. Für alle anderen Fachärzt:innen bleibt es weiterhin erforderlich, vor der Verordnung eine Genehmigung der Krankenkasse einzuholen.
Was sich im Verordnungsprozess konkret verändert
Vor der Einführung der neuen Regelung war es verpflichtend, bei jeder Erstverordnung von Medizinalcannabis eine Genehmigung der Krankenkasse einzuholen. Auch bei einem Wechsel des Präparats musste dieser Prozess erneut durchlaufen werden. Mit der Neuen Regelung bei Erstverordnung entfällt diese Verpflichtung für bestimmte Arztgruppen vollständig. Das führt zu einer deutlichen Vereinfachung im Praxisalltag und ermöglicht eine schnellere Versorgung von Patient:innen.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die erhöhte Flexibilität bei Folgeverordnungen. Diese können nun auch von anderen Ärzt:innen übernommen werden, was insbesondere in der interdisziplinären Versorgung Vorteile bietet. Trotz dieser Erleichterungen bleibt es möglich, freiwillig eine Genehmigung bei der Krankenkasse zu beantragen. Das kann in komplexen Fällen sinnvoll sein, etwa wenn Unsicherheiten hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit bestehen.
Kein automatischer Anspruch auf Kostenerstattung
Auch wenn die Neue Regelung bei Erstverordnung den Zugang zur Therapie erleichtert, bedeutet sie nicht automatisch, dass die Kosten für medizinisches Cannabis übernommen werden.
Die grundlegenden Voraussetzungen für eine Verordnung bleiben unverändert. Das bedeutet, dass medizinisches Cannabis in der Regel nur dann eingesetzt wird, wenn etablierte Therapieoptionen ausgeschöpft sind oder im Einzelfall nicht geeignet erscheinen. Zusätzlich muss eine begründete Aussicht bestehen, dass sich der Krankheitsverlauf oder schwerwiegende Symptome durch die Behandlung positiv beeinflussen lassen. Die Krankenkassen prüfen weiterhin individuell, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Dadurch kann es trotz ärztlicher Einschätzung zu abweichenden Entscheidungen kommen.
Regressrisiko verstehen und absichern
Für Ärztinnen und Ärzte besteht weiterhin die Möglichkeit, bei der Krankenkasse eine Genehmigung für die Verordnung zu beantragen. Dies kann sinnvoll sein, um potenziellen Regressforderungen vorzubeugen. Eine Genehmigung durch die Krankenkasse schließt jedoch nicht aus, dass eine wirtschaftlichere Auswahl eines Cannabisprodukts geprüft wird.
Durch diese Änderungen wird der Verordnungsprozess von Medizinalcannabis flexibler gestaltet, doch bleibt es wichtig, die rechtlichen Rahmenbedingungen und potenziellen Konsequenzen im Blick zu behalten.
Voraussetzungen für die Verordnung von medizinischem Cannabis
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Verordnung haben sich durch die neue Regelung nicht grundlegend verändert. Ein Anspruch auf medizinisches Cannabis besteht grundsätzlich dann, wenn Patient:innen an einer schwerwiegenden Erkrankung leiden, die entweder lebensbedrohlich ist oder die Lebensqualität erheblich beeinträchtigt.
Darüber hinaus gilt, dass keine allgemein anerkannte Therapie zur Verfügung stehen darf oder diese im konkreten Fall nicht anwendbar ist. Gleichzeitig muss eine realistische Aussicht auf eine spürbare Verbesserung des Krankheitsverlaufs oder der Symptomatik bestehen.
Für Dich als behandelnde:r Ärzt:in bedeutet das, dass die Indikationsstellung weiterhin sorgfältig geprüft und nachvollziehbar dokumentiert werden muss.

Fazit: Neue Regelung bei Erstverordnung schafft mehr Flexibilität bei klaren Anforderungen
Die Neue Regelung bei Erstverordnung von medizinischem Cannabis vereinfacht den Verordnungsprozess deutlich und ermöglicht vielen Ärzt:innen einen schnelleren und unkomplizierteren Therapiebeginn für Patient:innen. Der Wegfall der Genehmigungspflicht für bestimmte Fachgruppen reduziert bürokratische Hürden und schafft mehr Handlungsspielraum im Praxisalltag.
Gleichzeitig bleiben die zentralen Anforderungen unverändert bestehen: Eine sorgfältige Indikationsstellung, eine nachvollziehbare Dokumentation sowie die Einhaltung der Wirtschaftlichkeitskriterien sind weiterhin entscheidend. Auch die individuelle Prüfung durch die Krankenkassen und mögliche Regressrisiken sollten nicht unterschätzt werden. Die neuen Freiräume eröffnen damit bessere Voraussetzungen für eine effizientere Versorgung, erfordern jedoch weiterhin ein hohes Maß an fachlicher Sorgfalt und Verantwortungsbewusstsein im Umgang mit der Therapie.
Quellen