Die geplante Cannabis-Gesetzesänderung 2026 sorgt bei vielen Patient:innen für Fragen. Im Mittelpunkt stehen strengere Vorgaben für die Verschreibung und Abgabe von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken. Die geplante MedCanG-Änderung ist derzeit noch nicht in Kraft. Grundlage ist ein Gesetzentwurf, dessen Regelungen sich im weiteren Verfahren noch verändern können.
In diesem Ratgeber erfährst du, was aktuell gilt, welche Änderungen vorgesehen sind und was Patient:innen beachten sollten.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Cannabisblüten werden nicht mehr von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet
- Telemedizinische Verschreibungen sind aktuell weiterhin grundsätzlich möglich.
- Medizinische Cannabisblüten dürfen derzeit noch durch Apotheken versendet werden.
- Künftig könnte vor der ersten Verschreibung ein persönlicher Arztkontakt erforderlich sein.
- Folgerezepte sollen unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin telemedizinisch möglich bleiben.
- Der reguläre Versand medizinischer Cannabisblüten soll eingeschränkt werden.
- Botendienste von Vor-Ort-Apotheken sollen erlaubt bleiben.
- Ein konkretes Datum für das Inkrafttreten steht noch nicht fest.
- Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine medizinische oder rechtliche Beratung.
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Bereits beschlossen: Änderung bei der Kostenübernahme
Neben der weiterhin geplanten MedCanG-Änderung ist bereits eine wichtige Änderung in Kraft getreten. Der Bundestag hat am 10. Juli 2026 beschlossen, Cannabisblüten aus der regulären Erstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung zu streichen. Das Gesetz wurde am 29. Juli 2026 verkündet und gilt seit dem 30. Juli 2026. Standardisierte Cannabisextrakte sowie Arzneimittel mit Dronabinol oder Nabilon bleiben unter den gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin erstattungsfähig, allerdings erst nach einem sechsmonatigen Therapieversuch mit einem zugelassenen Fertigarzneimittel. Für bereits laufende Therapien gibt es bislang keine ausdrückliche Übergangsregelung.
Davon zu unterscheiden sind die weiterhin im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Änderungen des Medizinal-Cannabisgesetzes. Sie betreffen vor allem persönliche Arztkontakte, telemedizinische Verschreibungen und den Versand von Cannabisblüten und sind, anders als die Kostenübernahme-Regelung, noch nicht in Kraft.
In Planung: Medizinal-Cannabis Gesetz
Die geplanten MedCanG-Änderungen zu persönlichen Arztkontakten, telemedizinischen Verschreibungen und dem Versand von Cannabisblüten sind bislang nicht in Kraft getreten. Für Patient:innen hat sich die Rechtslage durch den Gesetzentwurf daher noch nicht verändert.
Was gilt aktuell für Verschreibung und Versand?
Ärzt:innen dürfen Cannabisarzneimittel weiterhin verschreiben, wenn sie die Behandlung nach individueller Prüfung für medizinisch vertretbar halten. Auch eine telemedizinische Behandlung und Verschreibung ist grundsätzlich weiterhin möglich.
Dabei müssen unabhängig vom Behandlungsweg die ärztlichen Sorgfalts-, Aufklärungs- und Dokumentationspflichten eingehalten werden.
Auch Apotheken dürfen medizinische Cannabisblüten derzeit weiterhin unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Vorgaben versenden.
Warum ist eine MedCanG-Änderung geplant?
Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes am 8. Oktober 2025 beschlossen.
Als Begründung verweist die Bundesregierung unter anderem auf einen deutlichen Anstieg der Importe medizinischer Cannabisblüten. Die Zahl der Verordnungen, die von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen wurden, stieg im gleichen Zeitraum jedoch deutlich langsamer. Außerdem verweist die Bundesregierung auf Onlineplattformen, über die medizinische Cannabisblüten teilweise ohne persönlichen Kontakt zwischen Ärzt:innen und Patient:innen bezogen werden könnten.
Mit der geplanten MedCanG-Änderung sollen nach Angaben der Bundesregierung die Arzneimittel- und Patientensicherheit gestärkt und die persönliche ärztliche Begleitung stärker in den Mittelpunkt gerückt werden.
Was beinhaltet die Cannabis-Gesetzesänderung 2026?
Persönlicher Kontakt vor der ersten Verschreibung
Nach dem Gesetzentwurf sollen Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken künftig grundsätzlich nur verschrieben werden dürfen, wenn zuvor ein persönlicher Kontakt zwischen Patient:innen und Ärzt:innen stattgefunden hat.
Dieser könnte beispielsweise erfolgen:
- in einer Arztpraxis
- bei einem Hausbesuch
- in einer vergleichbaren persönlichen Behandlungssituation
Eine Erstverschreibung, die ausschließlich auf einem Onlinefragebogen, Telefonat oder Videogespräch beruht, wäre nach dem Entwurf nicht mehr ausreichend.
Die geplante Vorschrift bezieht sich ausdrücklich auf Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken und nicht pauschal auf alle Cannabisarzneimittel.
Folgeverordnungen sollen telemedizinisch möglich bleiben
Für Folgerezepte sieht der Entwurf eine weniger strenge Regelung vor. Eine telemedizinische Folgeverschreibung soll möglich bleiben, wenn innerhalb der vergangenen vier Quartale ein Kontakt zwischen Ärzt:innen und Patient:innen stattgefunden hat. Dieser muss im Zusammenhang mit der Cannabisbehandlung stehen.
Patient:innen müssten demnach nicht für jedes Folgerezept persönlich in die Praxis. Innerhalb von vier Quartalen wäre jedoch erneut ein persönlicher Kontakt erforderlich.
Geplantes Versandverbot für Cannabisblüten
Ein weiterer zentraler Bestandteil der geplanten MedCanG-Änderung betrifft die Abgabe durch Apotheken. Der gewöhnliche Versand von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken an Patient:innen soll nach dem Gesetzentwurf ausgeschlossen werden.
Die Bundesregierung begründet dies mit dem Beratungsbedarf bei der Abgabe. Dazu gehören unter anderem Hinweise zu:
- Anwendung und Dosierung
- möglichen Nebenwirkungen
- Wechselwirkungen
- Aufbewahrung und Entsorgung
Das geplante Versandverbot bezieht sich nach dem aktuellen Wortlaut ausdrücklich auf medizinische Cannabisblüten.
Botendienste sollen weiterhin erlaubt bleiben
Der Botendienst einer Vor-Ort-Apotheke soll vom geplanten Versandverbot ausgenommen bleiben.
Apotheken könnten Patient:innen somit grundsätzlich weiterhin durch ihren eigenen Botendienst beliefern. Ob eine Apotheke diesen Service anbietet und welche Gebiete sie beliefert, hängt jedoch vom jeweiligen Angebot ab.
Betrifft die Änderung auch Cannabisextrakte?
Die zentralen Verschärfungen des Gesetzentwurfs beziehen sich ausdrücklich auf Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken. Cannabisextrakte, Dronabinol, Nabilon und andere cannabisbasierte Arzneimittel werden in diesen Vorschriften nicht in gleicher Weise genannt.
Das bedeutet jedoch nicht, dass Extrakte automatisch eine geeignete Alternative darstellen. Welche Darreichungsform medizinisch sinnvoll ist, hängt unter anderem von der Erkrankung, dem Therapieziel, der Dosierung und möglichen Nebenwirkungen ab.
Patient:innen sollten ihre Behandlung daher nicht eigenständig umstellen, sondern gemeinsam mit ihrer Ärztin oder ihrem Arzt entscheiden.
Wann könnten die neuen Regeln gelten?
Ein konkretes Datum für das Inkrafttreten steht derzeit nicht fest.
Bevor die geplanten Vorschriften gelten können, muss das parlamentarische Verfahren abgeschlossen und das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet werden.
Bis dahin gelten die bisherigen Regelungen weiter. Patient:innen sollten sich deshalb nicht auf inoffizielle Termine oder Schätzungen verlassen.

Was könnte sich für Patient:innen ändern?
Sollte die Cannabis-Gesetzesänderung 2026 in der derzeit vorgesehenen oder einer ähnlichen Form beschlossen werden, könnten sich folgende Abläufe verändern:
- regelmäßige persönliche Arzttermine
- eingeschränkte rein telemedizinische Behandlungen
- Wegfall des regulären Postversands von Cannabisblüten
- stärkere Einbindung von Vor-Ort-Apotheken
- zusätzlicher organisatorischer Aufwand
Besonders betroffen könnten Patient:innen sein, die weit von ihrer behandelnden Praxis entfernt wohnen, in ihrer Mobilität eingeschränkt sind oder bislang ausschließlich telemedizinisch betreut werden.
Wie stark sich die Änderungen im Einzelfall auswirken, hängt von der endgültigen Fassung des Gesetzes und der persönlichen Versorgungssituation ab.
Was können Patient:innen jetzt tun?
Aktuell besteht kein Grund, eine laufende Therapie eigenständig zu verändern. Dennoch kann es sinnvoll sein, die eigene Versorgung frühzeitig zu prüfen.
Patient:innen können:
- ihre Praxis nach möglichen persönlichen Sprechstunden fragen
- medizinische Unterlagen und Medikationspläne vollständig aufbewahren
- sich über erfahrene Apotheken in ihrer Nähe informieren
- prüfen, ob die versorgende Apotheke einen Botendienst anbietet
- Fragen zur weiteren Behandlung frühzeitig ärztlich besprechen
Dosierung, Darreichungsform oder Anwendung sollten niemals allein aufgrund eines laufenden Gesetzgebungsverfahrens selbstständig geändert werden.
Fazit: Geplante Änderungen und geltendes Recht unterscheiden
Die geplante Cannabis-Gesetzesänderung 2026 könnte die Verschreibung und Abgabe medizinischer Cannabisblüten verändern. Bereits in Kraft ist dagegen die Änderung der GKV-Erstattung. Seit dem 30. Juli 2026 werden medizinische Cannabisblüten nicht mehr regulär von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen.
Vorgesehen sind persönliche Arztkontakte, neue Voraussetzungen für telemedizinische Folgeverordnungen und Einschränkungen beim gewöhnlichen Versand. Botendienste von Vor-Ort-Apotheken sollen hingegen möglich bleiben.
Diese Regelungen sind derzeit noch nicht in Kraft. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen und die endgültige Fassung kann vom bisherigen Entwurf abweichen.
Patient:innen sollten ihre Therapie daher nicht eigenständig verändern. Gleichzeitig kann es sinnvoll sein, mögliche Auswirkungen frühzeitig mit der behandelnden Praxis und Apotheke zu besprechen.
FAQ zur Cannabis-Gesetzesänderung 2026
Ist die Cannabis-Gesetzesänderung 2026 bereits in Kraft?
Nein. Die geplante Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes ist derzeit noch nicht in Kraft. Bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens gelten die bisherigen Regelungen.
Ist die telemedizinische Verschreibung bereits verboten?
Nein. Eine telemedizinische Behandlung und Verschreibung ist aktuell grundsätzlich weiterhin möglich.
Nach dem Gesetzentwurf sollen medizinische Cannabisblüten künftig jedoch grundsätzlich erst nach einem persönlichen Kontakt zwischen Ärzt:innen und Patient:innen verschrieben werden.
Muss ich für jedes Folgerezept in die Praxis?
Nach dem aktuellen Gesetzentwurf nicht. Ein Folgerezept soll telemedizinisch möglich bleiben, wenn innerhalb der vergangenen vier Quartale ein persönlicher Kontakt im Zusammenhang mit der Cannabisbehandlung stattgefunden hat.
Dürfen Apotheken Cannabisblüten aktuell noch versenden?
Ja. Der Versand medizinischer Cannabisblüten ist derzeit weiterhin grundsätzlich möglich. Der Gesetzentwurf sieht jedoch vor, diesen Versandweg künftig einzuschränken.
Bleiben Botendienste von Apotheken erlaubt?
Nach dem aktuellen Entwurf sollen Botendienste von Vor-Ort-Apotheken weiterhin möglich sein. Ob und wohin eine Apotheke liefert, hängt vom jeweiligen Angebot ab.
Sollte ich meine Therapie jetzt umstellen?
Nein. Patient:innen sollten ihre Behandlung, Dosierung oder Darreichungsform nicht eigenständig verändern. Bei Fragen zur weiteren Versorgung sollte die behandelnde Praxis kontaktiert werden.
Quellen
- Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. (2022). Begleiterhebung zur Anwendung von Cannabisarzneimitteln: Abschlussbericht. https://www.bfarm.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/pm05-2022.html
- Bundesministerium für Gesundheit. (2025, 8. Oktober). Fragen und Antworten zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-21-lp/aend-medcang/faq-medcang
- Bundesministerium für Gesundheit. (2025, 8. Oktober). Kabinett beschließt Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/medizinal-cannabisgesetz-kabinett-pm-08-10-25
- Deutscher Bundestag. (2025). Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes (Bundestagsdrucksache 21/3061). https://dserver.bundestag.de/btd/21/030/2103061.pdf
- Deutscher Bundestag. (2026, 8. Januar). Öffentliche Anhörung des Gesundheitsausschusses zum Medizinal-Cannabis. https://www.bundestag.de/presse/pressemitteilungen/2026/pm-2601071-oepm-0114-gesundheit-1135622
- Dawson, D., Stjepanović, D., Lorenzetti, V., Cheung, C., Hall, W., & Leung, J. (2024). The prevalence of cannabis use disorders in people who use medicinal cannabis: A systematic review and meta-analysis. Drug and Alcohol Dependence, 257, 111263. https://doi.org/10.1016/j.drugalcdep.2024.111263
- Wang, L., Hong, P. J., May, C., Rehman, Y., Oparin, Y., Hong, C. J., Hong, B. Y., AminiLari, M., Gallo, L., Kaushal, A., Craigie, S., Couban, R. J., Kum, E., Shanthanna, H., Price, I., Upadhye, S., Ware, M. A., Campbell, F., Buchbinder, R., Agoritsas, T., & Busse, J. W. (2021). Medical cannabis or cannabinoids for chronic non-cancer and cancer-related pain: A systematic review and meta-analysis of randomised clinical trials. BMJ, 374, n1034. https://doi.org/10.1136/bmj.n1034